Impressum & Satzung des Ortsverbandes

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Osterholz

Ortsverband Osterholz-Scharmbeck Bahnhofstraße 88 27711 Osterholz-Scharmbeck
Vertretungsberechtigter: Ingo Fritzsche (V.i.S.d.P) E-Mail: info(a)gruene-OHZ.de

Satzung des Ortsverbandes Osterholz-Scharmbeck

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Oster-

holz-Scharmbeck“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE OV Osterholz-Scharmbeck“.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Osterholz-Scharmbeck.

(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässi-

gen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den

Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den ge-

wöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Osterholz-Scharmbeck hat und sich zu

den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im

Bereich der Stadt Osterholz-Scharmbeck lebende Ausländer*innen und Staatenlose

können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien

oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wähler-

vereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft

beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Mitgliederver-

sammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder

des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Ge-

bietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf

begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufent-

haltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsver-

bandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß §5 1. der Satzung des

Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen

Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung

als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen

von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven

und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlun-

gen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an

Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Sat-

zung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen ei-

genständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Mei-

nungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt,

selbständig öffentliche Erklärungen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzugeben. Über

Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im

Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Be-

schlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu ent-

richten.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine

Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Be-

schluss des Ortsvorstandes, der Mitgliederversammlung (OV) oder auf schriftlichen

Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes, unter Angabe der Tagesord-

nungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Im ersten Quartal soll immer eine

Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen (Postausgang) vom

Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu

geben. Wenn ein Mitglied nicht ausdrücklich widerspricht ist eine Einladung per E-Mail

zulässig.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Grün-

den verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20% der stimmberechtigten Mit-

glieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist ei-

ne innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in densel-

ben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können

Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindes-

tens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer

Versammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Sat-

zungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird auf Verlangen durchgeführt.

§ 7 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen

abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist,

wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen

zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von

25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stich-

wahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.

Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten

Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Wird im zweiten Wahlgang kein/e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung

über das weitere Verfahren.

Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt

werden. Dabei hat jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu beset-

zen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen,

die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge

müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern

in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchfüh-

rung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 8 Vorstand

(1) Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweili-

gen Ortsverband. Der Vorstand besteht aus:

Zwei Vorsitzenden (den Sprecher*innen) und vier Beisitzer*innen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl ei-

nes neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem

Ortsverband stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung

mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwe-

send ist.

(8) Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und

Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen.

(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Ar-

beitgeberfunktionen.

(10) Die Ortsverbandsvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen,

sowie gegenüber Kreditinstituten den Ortsverband nach außen. Die Vertretung kann

durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut)

Die in der Satzung des Bundesverbandes formulierten Regelungen werden wie folgt

auf Ortsverbandsebene heruntergebrochen:

(1) Alle Gremien des Ortsverbandes und der vom Ortsverband zu beschickenden Gremi-

en sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listen-

wahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotie-

rung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für

Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine

Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben die-

se Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Ver-

sammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben.

Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz

(4) und können ein Frauenvotum beantragen.

(3) Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das

Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu

werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Rede-

beitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die

Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Dies

kann auch zu Beginn der Versammlung, durch ein Frauenvotum, für die Dauer der

Versammlung festgelegt werden.

(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung

auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstim-

mung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den OV Gremien genügt der Antrag einer

stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(5) Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/ Gremien hat ein Vetorecht mit aufschie-

bender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten

Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den

Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal

wahrgenommen werden.

(6) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern

und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen min-

destens zur Hälfte an Frauen vergeben.

§ 10 Beitrags- und Kassenordnung

Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes

Osterholz, an die der Ortsverband Osterholz-Scharmbeck die örtliche Kassenführung

abgibt. Über die Einhaltung, der in der Finanzplanung des Kreisverbandes, im Rah-

men einer Kreismitgliederversammlung, beschlossenen Budgets des Ortsverbandes,

wacht der Vorstand des Ortsverbandes Osterholz-Scharmbeck.

§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordne-

ten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die

Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und

Kassenordnung.

Osterholz-Scharmbeck 08.12.2022